1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder
Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reise-
veranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämt-
licher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder
SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient
und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertrags-
schluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume
des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine
Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per
Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die
Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll
der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter
10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist
annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den
Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren
Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter
den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungs-
pflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang
seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg
bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt
durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die
Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite
maßgeblich
erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in
den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Neben-
leistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter,
sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir
insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu
vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche
Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reise-
vermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreise-
leistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist
ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
2.3. Für die Vermittlung einer Leistung erheben wir eine Servicepauschale in
Höhe von jeweils 25 EURO, die nicht erstattet werden kann. Es gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen
Vertragspartners.
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über
allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren
Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die
erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter
nicht ausdrücklich zu Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw.
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies
allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges
Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung)
des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines
wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des
Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen,
soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reise-
beginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunter-
lagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotel-
gutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter
nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht
leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener
Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach
Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor,
insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise.
Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären,
wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies
für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB
zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reise-
preis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsent-
schädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere
den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich
anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und
Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem
Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags
Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten,
unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung
oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese
nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der
vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten
befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der
Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener
Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die
notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen
zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie
Ziff. 7. geregelt.
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind
einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die
Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den
konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig,
über die der Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder
in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die
angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist
des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden
gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist §
651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat
der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die
Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die
Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden
die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig
nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar
ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten
(Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen
Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder
geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen.
Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten
Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden
errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der
Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc.
nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die
Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die
Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des
Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter
den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem
Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und
verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter
estimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten
ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und
soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als
den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom
Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu
erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungs-
ausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei
Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch
E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine
Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen
und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch
den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber
dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem
Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem
Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der
Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei
Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen:
bis 90 Tage vor Reisebeginn 20 %
ab 89 bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 %
ab 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 50 %
ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 75 %
ab 14 Tage bis 01 Tag vor vor Reisebeginn 85 %
Bei Nichtantritt der Reise 90 %
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der
Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der
Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der
Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der
Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu
erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn
keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarerNähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,
die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen
an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht
der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
10.1 Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden
auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn
möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2.Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als
Bearbeitungsentgelt pauschaliert 30 EURO pro Person verlangen, soweit er
nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein
höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von dem
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen
oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat der
Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen dem entgegenstehen.
Mitwirkungspflichten
12.1.Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für
den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu,
soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderwei-
tigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des
Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden
abzuwenden oder gering zu halten.
13.1.Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der
Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2.Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich
für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3.Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der
Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im
Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer
Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von
zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von
weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4.Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis.
13.5.Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
Umständen
14.1.Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er
aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung
des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis
vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2.Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15.1.Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung
der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach
15.2.Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist
eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder
nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung
möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail,
Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3.Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den
Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die
Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter
nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft,
kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort
notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur
verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des
Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k
Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren
und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4.Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der
Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5.Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden
angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder
ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die
Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6.Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat
der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7.Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer
Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den
Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als
Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16.1.Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
16.3.Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17.1.Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber
dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen
hat, geltend zu machen.
17.2.Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach §
651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz)
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an
dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18.1.Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2.Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die
Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
19.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch
die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe
der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und
Auflagen erbracht werden.
19.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungs-
regelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der
Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von
auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den
Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist
nicht Vertreter des Reiseveranstalter zur Entgegennahme von Meldungen
und Reklamationen.
Reiseveranstalter:
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co. KG
Schmalenbrook 13, 24647 Wasbek
Tel.: 04321-9660
Sitz der Gesellschaft: Wasbek; Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331 NM
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 Kl; Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters
Heidi, Hildegard, Mathias und Rüdiger Bölck,
HRB 0726 SL
Kundengeldabsicherer:
TourVers Hamburg