Was Sie auch wissen sollten!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Info Pauschalreise AGB
Info Pauschalreise AGB

Reisebedingungen 

 

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder 

Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reise- 

veranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämt- 

licher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen 

werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder 

SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient 

und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertrags-  

schluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume 

des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine 

Bestätigung des Vertrags in Papierform. 

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per 

Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die 

Reise durch den Veranstalter bestätigt. 

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich 

hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll 

der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige 

  Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 

10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist 

annehmen kann. 

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den 

Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren  

Reisebedingungen. 

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter 

den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungs- 

pflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang 

seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg 

bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt 

durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die 

Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite  

maßgeblich 

  1. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise

erbrachte Leistungen 

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in 

den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Neben- 

leistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, 

sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir 

insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu 

vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die 

vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche 

Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, 

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reise- 

vermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss 

einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. 

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreise- 

leistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist 

ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 

2.3. Für die Vermittlung einer Leistung erheben wir eine Servicepauschale in  

Höhe von jeweils 25 EURO, die nicht erstattet werden kann. Es gelten die 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen 

Vertragspartners.  

  1. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über 

allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren 

Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche 

Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich 

eingetretener Änderungen). 

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende 

selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die 

erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter 

nicht ausdrücklich zu Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. 

Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht 

angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies 

allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges 

Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend. 

  1. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) 

des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines 

wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des 

Sicherungsscheins zulässig. 

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, 

soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. 

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reise- 

beginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunter- 

lagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotel- 

gutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer 

Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter 

nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. 

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den 

Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um 

Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für 

die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder 

Beförderungsschein). 

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht 

leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener 

Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach 

Ziff. 9. (siehe unten) verlangen. 

  1. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, 

insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. 

Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, 

wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies 

für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB 

zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reise- 

preis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsent- 

schädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn 

gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere 

den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich 

anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und 

Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem 

Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags  

Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, 

unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung 

oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese 

nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der 

vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten 

befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der  

Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener 

Aufwendungen verlangen. 

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die 

notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, 

Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen 

zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie 

Ziff.  7. geregelt. 

  1. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind 

einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber 

dem Reisenden z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, 

verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die 

Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den 

konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, 

über die der Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder 

in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die 

angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist 

des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden 

gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist §  

651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat 

der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die 

Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die 

Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden 

die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 

  1. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig 

nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar 

ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten 

(Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen 

Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder 

geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. 

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten 

Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden 

errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der 

Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. 

nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die 

Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die  

Preiserhöhung nicht wirksam. 

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des 

Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter 

den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem 

Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und 

verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter  

estimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten  

ergeben sich aus § 651g BGB. 

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und 

soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse 

nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu 

niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als 

den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom 

Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu  

erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungs- 

ausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen 

nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 

  1. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei 

Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch 

E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte 

und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser 

die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.  

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem 

Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den 

Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine 

Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen 

und ihm tatsächlich entstanden sind. 

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch 

den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 

  1. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der 

Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber 

dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem 

Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem 

Veranstalter oder Vermittler. 

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert 

der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der 

Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei 

Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.  

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen: 

bis 90 Tage vor Reisebeginn 20 % 

ab 89 bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 % 

ab 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 50 % 

ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 75 % 

ab 14 Tage bis 01 Tag vor vor Reisebeginn 85 % 

Bei Nichtantritt der Reise 90 % 

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der 

Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung 

wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der 

Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom 

Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er 

durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der 

Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der 

Entschädigung zu begründen. 

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung 

des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden 

Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu 

erfolgen.  

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn 

keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen 

unmittelbarerNähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, 

die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen 

an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind 

unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht 

der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre 

Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren 

Vorkehrungen getroffen worden wären. 

  1. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1 Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden 

auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn 

möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 

10.2.Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder  

Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als 

Bearbeitungsentgelt pauschaliert 30 EURO pro Person verlangen, soweit er 

nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein 

höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, 

deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von dem  

Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der 

Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen 

erwerben kann. 

  1. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen 

oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, 

der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat der  

Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter 

Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch 

genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig 

unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche 

Bestimmungen dem entgegenstehen. 

  1. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –

Mitwirkungspflichten 

12.1.Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende 

trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für 

den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt 

entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete 

Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, 

soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderwei- 

tigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des  

Veranstalters bleiben insofern unberührt. 

12.2.  Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des 

Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden 

abzuwenden oder gering zu halten. 

 

  1. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1.Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der 

Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. 

13.2.Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich 

für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene 

Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 

13.3.Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der 

Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im 

Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer 

Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von 

zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von  

weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. 

13.4.Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf 

den vereinbarten Reisepreis. 

13.5.Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des 

Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden 

Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 

  1. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen

Umständen 

14.1.Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er 

aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung 

des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis 

vom Rücktrittsgrund erklärt. 

14.2.Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch 

auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises 

verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb 

von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 

  1. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1.Mängelanzeige durch den Reisenden  

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich 

anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung 

der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der 

Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach  

  • 651n BGB verlangen.

15.2.Adressat der Mängelanzeige 

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist 

eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder 

nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung 

möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung 

angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, 

Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 

15.3.Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe 

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den 

Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die 

Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter 

nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, 

kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen 

Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort 

  notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur 

verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des 

Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung 

mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k 

Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über 

Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren 

und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 

15.4.Minderung 

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der 

Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen. 

15.5.Kündigung 

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, 

kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden 

angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder 

ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die 

Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 

15.6.Schadensersatz 

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung 

Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat 

der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 

15.7.Anrechnung von Entschädigungen 

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter 

Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer 

Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den 

Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als 

Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler 

Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften 

nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 

  1. Haftungsbeschränkung

16.1.Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht 

Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit 

ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 

herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden 

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines  

Leistungsträgers verantwortlich ist. 

16.2.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung 

internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche 

Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter 

bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht 

werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf 

diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen 

Bestimmungen berufen. 

16.3.Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 

  1. Verjährung – Geltendmachung

17.1.Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber 

dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen 

hat, geltend zu machen. 

17.2.Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 

651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) 

verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an 

dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 

  1. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1.Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor 

einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 

18.2.Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter 

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung 

verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die 

Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.  

  1. Besondere Regelungen in Zusammenhang mit Pandemien

19.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch 

die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe 

der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und 

Auflagen erbracht werden. 

19.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungs- 

regelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der 

Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von 

auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den 

Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist 

nicht Vertreter des Reiseveranstalter zur Entgegennahme von Meldungen 

und Reklamationen. 

 

Reiseveranstalter: 

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co. KG 

Schmalenbrook 13, 24647 Wasbek 

Tel.: 04321-9660 

Sitz der Gesellschaft: Wasbek; Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331 NM 

Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH 

Sitz: Wasbek HRB 6824 Kl; Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters 

Heidi, Hildegard, Mathias und Rüdiger Bölck, 

HRB 0726 SL 

 

Kundengeldabsicherer: 

TourVers Hamburg